Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform

Entwicklung der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern überhaupt. Ihre Anfänge lassen sich bis ins antike Rom zurückverfolgen. Im Laufe der der Jahrhunderte entwickelt sich diese Art der Steuer kontinuierlich weiter. Problematisch war hierbei, dass in Preußen vor 1861 Sage und Schreibe 33 verschiedene Grundsteuerverfassungen gab. Die sich hinsichtlich der Steuerausgestaltung teils drastisch voneinander unterschieden. Am 21.05.1861 wurde dann erstmals in der preußischen Geschichte ein einheitliches Grundsteuerrecht eingeführt, damals noch als „Staatssteuer“, im Jahre 1893 wurde dann die Steuerhoheit für die Grundsteuer auf die Gemeinden übertragen.
Nach dem ersten Weltkrieg wurden im Jahre 1936 die Regeln für die Grundsteuer im Deutschen Reich in allen Regionen angepasst und am 01.04.1938 wurde erstmals ein einheitliches deutsches Grundsteuerrecht erlassen. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Grundsteuer in der Bundesrepublik Deutschland im Grundsteuergesetz von 1951 neu geregelt.
Dort ist u.a. in § 1 Abs. 1 GrStG zu lesen:

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben


Notwendigkeit zur Reform der Grundsteuer

Heute ist die Grundsteuer eine Realsteuer, ebenso wie z.B. die Gewerbesteuer, auch dient sie heute ebenso als Finanzierungsinstrument der Gemeinden. Es erfolgt eine gemeinsame Besteuerung von Grundstück und Gebäude. Bemessungsgrundlage sind aktuell die Einheitswerte. Welche in den westdeutschen Bundesländern aus dem Jahre 1964 und in den ostdeutschen Bundesländern aus dem Jahre 1935 stammen. Dies ist eigentlich der Hauptkritikpunkt am aktuellen Grundsteuermodell. Die Grundsteuer teilt sich aktuell in Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für den bebaubaren bzw. bebauten Boden, der nicht Landwirtschaftlich genutzt wird).
Der Einheitswert wird vom Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt ermittelt. Grundlage für die Ermittlung des Einheitswertes ist das Bewertungsgesetz (BewG). Die Einheitswerte beziehen sich auf die Hauptfeststellung der Einheitswerte vom 01.01.1964 für die „alten“  Bundesländer und vom 01.01.1935 für die „neuen“ Bundesländer.
Eigentlich sollte die Neufeststellung der Einheitswerte alle sechs Jahre erfolgen. Dies ist jedoch wegen des hohen Aufwandes nie geschehen.

Genau hier ist einer der wesentlichen Anknüpfungspunkte, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlasst hat, in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 festzustellen, dass die bisherige Praxis zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für nicht verfassungskonform anzusehen ist und damit den Gesetzgeber aufgefordert hat die Ermittlung der Grundsteuer neu zu regeln. Im November 2019 wurde das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet.

Mit den nebenstehenden Informationsschreiben möchten wir Sie über das weitere Verfahren informieren.