Neue Schiedsperson gesucht

Haben Sie Interesse an der Übernahme des Ehrenamtes der Schiedsperson?

Für den Schiedsamtsbezirk III in der Verbandsgemeinde Montabaur wird, nachdem der bisherige Amtsinhaber die Niederlegung seines Amtes zum 1. August 2024 erklärt hat, eine Nachfolge gesucht. Der Schiedsamtsbezirk umfasst die Ortsgemeinden Gackenbach, Horbach, Hübingen, Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf, Daubach, Holler, Stahlhofen und Untershausen.

Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Bewerber/innen für das Amt der Schiedsperson müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Bei der Prüfung der Eignung wird darauf abgestellt, ob die Bewerberin/der Bewerber

  • a) gut beleumundet ist
  • b) einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad hat
  • c) über die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt

2. Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,

  • a) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist
  • b) wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zur Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bestellt ist
  • c) wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist
  • d) wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt
  • e) wer zu einer der in c) oder d) genannten Personen in einem Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht

3.  Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden, wer

  • a) das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
  • b) seinen Wohnsitz nicht im Schiedsamtsbezirk hat

Wenn Sie Interesse an der Übernahme dieses Ehrenamtes haben, die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und Ihren Wohnsitz in einer der zum Schiedsamtsbezirk III gehörenden Gemeinden haben, nehmen Sie bitte bis spätestens 14. Juni 2024 Kontakt auf oder bewerben Sie sich schriftlich oder per E-Mail. Ihnen wird dann ein Personalbogen für Schiedspersonen zugesendet. Bewerbungen an:

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Konrad-Adenauer-Platz 8
56410 Montabaur
Fachbereich 1, Frau Sandra Hampl
Telefon 02602/126-108
E-Mail shampl@montabaur.de

In Abstimmung mit den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern der im Schiedsamtsbezirk gelegenen Gemeinden wird die Schiedsperson vom Verbandsgemeinderat dem Direktor des Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen.

 

Die Schiedsperson – Wer ist das?

Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt.

Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Auf Grund Einwohnerzahl und Gebietsgröße sind in der Verbandsgemeinde Montabaur insgesamt 4 Schiedsamtsbezirke eingerichtet.

Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Terminvereinbarungen treffen die Antragsteller mit der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Schiedsperson, deren Telefonnummer in regelmäßigen Abständen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur veröffentlicht wird bzw. beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur unter der Rufnummer 02602 / 126-0 erfragt werden kann.

 

Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?

Streit gibt es immer mal – aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise

  • die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist,
  • beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder
  • der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kostspieligen und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht freiwillig.

Tätig werden können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000 Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z. B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

 

Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den so genannten Privatklagesachen. Das sind

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und
  • Sachbeschädigung

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder dort auch mündlich „zu Protokoll“ erklären.

Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

 

Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Sühneverhandlung beträgt 15 Euro, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 15 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 60 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z. B. Portokosten der Schiedsperson, anfallen.

In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.