Schiedsverfahren
Status der Schiedspersonen
Die rheinland-pfälzischen Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes. Durch den abgelegten Amtseid sind sie zur absoluten Verschwiegenheit und zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet.
Welche Aufgaben haben die Schiedspersonen und in welchen Fällen können sie Ihnen helfen?
Die Schiedspersonen stehen allen Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung zur Verfügung.
Die Schiedsperson ist Schlichter bei Privatklagedelikten (Straftaten), in denen der Gesetzgeber zwingend einen vorgerichtlichen Güteversuch vorgeschrieben hat:
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die vermögensrechtlicher Art sind (zum Beispiel Mietzinsstreitigkeiten, Schadensersatzansprüche und vieles andere), in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht sowie in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre können Sie die Schiedsperson bitten, den Streit zu schlichten.
Denn Schlichten ist besser als Richten! Dies ist deshalb, weil bei der Schiedsperson keine Partei gewinnt oder verliert, so dass die Wahrscheinlichkeit recht groß ist, dass der Frieden von Dauer ist.
Was können Sie erwarten?
Sie sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger und angenehmer Atmosphäre . Die Moderation übernimmt die Schiedsperson. Die gegnerische Partei ist dabei anwesend. Dies selbst dann so, wenn Sie persönlich nicht mehr mit ihrem Streitgegner reden können. Die rheinland-pfälzische Schiedsamtsordnung schreibt zumindest in Strafsachen das persönliche Erscheinen der Parteien vor und gibt im Falle der Nichtbefolgung den Schiedspersonen die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
In einem sachlichen Gespräch wird die Schiedsperson als "Neutraler" versuchen, den Streit beizulegen und zwischen den "Parteien" einen Vergleich zu schließen.
Für den Fall, dass dies trotz aller Bemühungen nicht gelingen sollte, haben Sie immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Schiedspersonen haben nachweislich eine Erfolgsquote von mehr als 50 % und ein Schlichtungsserfolg führt bei den ursprünglich zerstrittenen Parteien erfahrungsgemäß zu einer höheren Zufriedenheit als nach einer Entscheidung durch ein Gerichtsurteil, weil es bei einem Vergleich keinen Sieger oder Besiegten gibt.
Wie können Sie das außergerichtliche Schlichtungsverfahren in Gang setzen?
Dies ist recht einfach! Sie müssen lediglich bei der Schiedsperson einen Antrag (schriftlich oder zur Niederschrift) stellen. Dieser muss die Beschuldigung oder die Forderung, die Sie gegen die andere Partei erheben bzw. haben, enthalten. Bei der Antragstellung ist außerdem ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 Euro entweder an die Schiedsperson oder ein Konto, dass Ihnen die Schiedsperson mitteilt, zu zahlen.
Welchen Fortgang nimmt das von Ihnen beantragte Verfahren?
Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses lädt die Schiedsperson Sie und die andere Partei zu einem Gespräch ein. Das Gespräch zielt darauf ab, eine gütliche Einigung zu vereinbaren. War das Gespräch erfolgreich, verfasst der Schiedsmann den Vergleich, den dann alle Beteiligten unterzeichnen. Sie als Antragsteller/in erhalten eine Ausfertigung der geschlossenen Vereinbarung.
Damit haben Sie einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Vergleich in Händen.
Sollte der Versuch einer gütlichen Einigung bedauerlicher Weise scheitern, stellt Ihnen der Schiedsmann eine schriftliche Bestätigung hierüber aus. Sie haben dann die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei Sie die Bescheinigung des Schiedsmannes, aus der hervorgeht, dass der außergerichtliche Schlichtungsversuch erfolglos war, vorlegen können.
Welche Verfahrenskosten entstehen Ihnen im Schlichtungsverfahren?
Bei Abschluss eines Vergleichs ist eine Gebühr von 30 Euro und bei einem Scheitern der Schlichtungsverhandlung eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen. Hinzu kommen die in dem Verfahren entstandenen Auslagen. Dies sind die Porto- und Telefonkosten, in einigen Fällen das Wegegeld und evtl. angefallene Schreibauslagen.