Friedhof - Bestattungen
Das Friedhofs- und Bestattungswesen Rheinland-Pfalz unterliegt gesetztlichen Vorgaben:
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 04.03.1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBl.- 1983 S. 69, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001, GVBl. 2001 S. 29)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1983 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08.05.2002 (GVBl. S. 183, 210, 177)
In der Verbandsgemeinde Montabaur werden über 30 Gemeindefriedhöfe unterhalten. Auf dem jeweiligen Gemeindefriedhof ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Es sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regeln die Friedhofsträger (Gemeinden) durch Satzung.
Die aktuellen Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen finden Sie unter dem Punkt Ortsrecht der jeweiligen Ortsgemeinde.
Für die Bestattung auf einem kommunalen Friedhof in der Verbandsgemeinde Montabaur muss das folgende Formular ausgefüllt und der Friedhofsverwaltung übermittelt werden:
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt Montabaur zuständig, wenn die Person in der Verbandsgemeinde Montabaur verstorben ist.