Plakate und flyer
Sowohl das "wilde" Plakatieren als auch das Verteilen von Werbeflyern sind grundsätzlich verboten (§§ 2 und 3 der Gefahrenabwehrverordnung).
Auch das Anbringen von Wahl- oder Informationsplakaten unterliegt einer sondernutzungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Wer also ohne Genehmigung Plakate im öffentlichen Verkehrsraum anbringt, erfüllt den Tatbestand des „wilden Plakatierens“. Nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Montabaur ist das „wilde Plakatieren“ verboten.
Ausnahmen können auf Antrag genehmigt werden.