Straßenreinigung und Winterdienst
Das Wichtigste zum Winterdienst in Kürze:
- Die Gehwege müssen in einer Breite von mindestens einem Meter gereinigt beziehungsweise von Schnee und Eis freigehalten werden.
- Bei Schnee- und Eisglätte muss mit einem abstumpfenden Mittel gestreut werden (beispielsweise Sand, Splitt, Granulat oder Asche).
- Mit dem Räumen ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte zu beginnen. In der Woche gilt das von 07:30 bis 19:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09:30 bis 19:00 Uhr. Auch nach 19:00 Uhr fällt noch Schnee, entsteht noch Glätte. Beides muss bis spätestens 07:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:30 Uhr beseitigt werden.
Straßenreinigungssatzungen
Den Städten und Gemeinden wird gem. § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland Pfalz die öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt, die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Die Stadt/Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung den Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke die Reinigungspflicht und den Winterdienst ganz oder teilweise aufzuerlegen.Diese Übertragung ist in der Stadt Montabaur und in allen Ortsgemeinden erfolgt.
Die Straßenreinigungssatzungen beziehen sich sowohl auf die Reinigungspflicht als auch die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen oder Fahrbahnteilen, wenn Gehwege nicht vorhanden sind. Eine unterlassene Reinigung, Räumung und Streuung kann neben einem Bußgeld auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmer zu Schadensersatzforderungen gegenüber den anliegenden Personen führen. Wer, wo, wie und wann im Winter auf öffentlichen Flächen räumen und streuen muss, ist in der Satzung über die Straßenreinigung der jeweiligen Ortsgemeinde verbindlich geregelt. Grundsätzlich ist es die Pflicht der/des Anliegers. In Mehrfamilienhäusern ist das entweder im Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung geregelt.