Selbstbestimmungsgesetz - SBGG

Informationen über das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf den Geschlechtseintrag - Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz vom 19.06.2024 ist am 01.11.2024 in Kraft getreten. Es ermöglicht jeder Person, deren Geschlechtsidentität vom ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt eine Erklärung über die Ersetzung (in männlich, weiblich, divers) oder Streichung des Geschlechtseintrags beurkunden zu lassen. Mit der Änderung müssen neue Vornamen bestimmt werden, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Der Erklärungswunsch ist zunächst beim Standesamt anzumelden. Nach der vorgeschriebenen dreimonatigen Bedenkzeit kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, den Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern zu ändern. Wird die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben, wird die Anmeldung gegenstands-los. Eine beabsichtigte Erklärung ist dann erneut anzumelden.

Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Anpassung der Vornamen möglich, die dem gewählten Geschlecht entsprechen müssen.

Die Anmeldung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem später auch die Erklärung über den Geschlechts- und Vornamenswechsel abgegeben werden soll. Sie kann grundsätzlich bei jedem deutschen Standesamt vorgenommen werden. Wirksam wird die abgegebene Erklärung durch Zugang beim zuständigen Standesamt. Dies ist i. d. R. das Standesamt, welches das Geburtenregister führt und die entsprechende Urkunde oder Bescheinigung ausstellt.

Seit dem 01.08.2024 können Erklärungswünsche nach dem SBGG schriftlich oder mündlich beim Standesamt angemeldet werden. Für die schriftliche Anmeldung bedienen Sie sich gerne des nachstehend hinterlegten Vordruckes.

Senden Sie diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben im Original mit der Kopie Ihrer Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Ihres Ausweises an uns zurück.

Am Tage der Abgabe Ihrer späteren Erklärung sind diese Unterlagen im Original vorzulegen.

Sorgeberechtigte Eltern und Betreuer geben die Anmeldung für ihr Kind, bzw. die betreute Person ab. Bei beabsichtigten Anmeldungen zu diesem Personenkreis kontaktieren Sie bitte zunächst unser Standesamt.