Spielhallenerlaubnis beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erlaubnis ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers

    Die für den Spielhallenbetrieb bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen.

    Seit dem 1.7.2012 ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle Bestandteil der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und wird von der hierfür zuständigen (Gewerbe-) Behörde mit erteilt (Konzentrationswirkung). Die zuständige Erlaubnisbehörde beteiligt dazu die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und holt deren Genehmigung/Zustimmung ein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

    Zur Überprüfung der Geeignetheit des Aufstellungsortes:

    • Grundriss für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle)

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Montabaur

    Benötigte Unterlagen: 

    1. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis; Gewerbeamt Montabaur
    2. Gewerbean- oder ummeldung; Gewerbeamt Montabaur
    3. Kopie Personalausweis; bei anderer Staatsangehörigkeit, Kopie des Reisepasses und der  Meldebescheinigung bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    4. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (von der natürlichen und juristischen Person); bei dem am Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Finanzamt 
    5. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (von der natürlichen und juristischen Person); Im Steueramt, der für den Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung
    6. Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monat bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    7. Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (von der juristischen und natürlichen Person); bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    8. Auskunft aus der Schuldnerkartei; Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz AG Kaiserslautern, www.vollstreckungsportal.de  Tel 0631/3721-171
    9. Auskunft aus dem Insolvenzverfahrensregister (von der natürlichen und juristischen Person) Zuständige Amtsgericht
    10. Pachtvertrag/Eigentümernachweis
    11. Grundriss in zweifacher Ausfertigung mit der dazugehörigen Flächenberechnung
    12. Kopie der erteilen Baugenehmigung
    13. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)

    Für die glücksspielrechtliche Erlaubnis sind folgende Nachweise erforderlich,

    1. dass keine Mehrfachkonzession, kein baulicher Verbund mit einer anderen Spielhalle (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 LGlüG) besteht;
    2. dass der Mindestabstand von 500 m Luftlinie eingehalten ist zu anderen Spielhallen und Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden (insb. Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, Jugendherbergen usw.);
    3. dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder angebotenen Spiele ausgeht und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb durch besonders auffällige äußere Gestaltung geschaffen wurde;
    4. dass in der Spielhalle die folgenden Geräte nicht aufgestellt werden (§ 11 Abs. 4 LGlüG): Sportwettautomaten, PC mit Voreinstellung oder besonderer Software für Glücksspiele, Geldausgabegeräte oder Geldautomaten;
    5. dass die Spielkontrolle sichergestellt ist durch Führen einer Spielerliste und Identitätskontrolle durch Kontrolle des Ausweises und Abgleich mit der Sperrliste vor Zutritt zur Spielhalle;
    6. dass eine Videoüberwachung (§ 11 Abs. 7 LGlüG) für Eingänge, Ausgänge und Kassenbereich sowie ein gut sichtbarer Hinweis auf die Überwachung eingerichtet ist;
    7. dass die gesetzliche Sperrzeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr eingehalten wird;
    8. dass die Vorgaben der Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (§ 6 GlüStV und Anhang) hinsichtlich Personalschulung erfüllt werden und
    9. dass die Aufklärung gem. § 7 GlüStV sichergestellt ist.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt sowie der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Montabaur

    Höhe der Gebühren:

    2.000,- Euro

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Montabaur

    Weitere Rechtsgrundlage: 

    Glücksspielstaatsvertrag

  • Was sollte ich noch wissen?

    Diese Erlaubnis ist personen- und gebäudebezogen, so dass Sie auch dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderem übernehmen wollen. Sollten Sie selbst Aufsteller der Spielgeräte sein, so benötigen Sie zusätzlich eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sowie eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende