Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei denen der Gewinn aus Geld besteht

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt
    • Personalausweis oder Reisepass
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Montabaur

    Antrag auf Erteilung der Erlaubnis; Gewerbeamt Montabaur

    Gewerbean- oder ummeldung; Gewerbeamt Montabaur

    Kopie Personalausweis; bei anderer Staatsangehörigkeit, Kopie des Reisepasses und der Meldebescheinigung; bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt

    Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (von der natürlichen und juristischen Person); bei dem am Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Finanzamt 

    Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (von der natürlichen und juristischen Person); Im Steueramt, der für den Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung

    Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate    bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (von der juristischen und natürlichen Person); bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt

    Auskunft aus der Schuldnerkartei; Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz AG Kaiserslautern, www.vollstreckungsportal.de  Tel 0631/3721-171

    Auskunft aus dem Insolvenzverfahrensregister; Zuständiges Amtsgericht

    Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt

    Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende