Finanzanlagenvermittler

  • Leistungsbeschreibung

    Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

    1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
    2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
    3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

    Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    1. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis; Gewerbeamt Montabaur
    2. Gewerbean- oder ummeldung  Gewerbeamt Montabaur
    3. Kopie Personalausweis; bei anderer Staatsangehörigkeit, Kopie des Reisepasses und der Meldebescheinigung; bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    4. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (von der natürlichen und juristischen Person); bei dem am Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Finanzamt 
    5. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (von der natürlichen und juristischen Person); Im Steueramt, der für den Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung
    6. Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate; bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    7. Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (von der juristischen und natürlichen Person); bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    8. Auskunft aus der Schuldnerkartei; Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz AG Kaiserslautern, www.vollstreckungsportal.de  Tel 0631/3721-171
    9. Auskunft aus dem Insolvenzverfahrensregister; Zuständiges Amtsgericht
    10. Nachweis über den Bestand einer Vermögenshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Nachweis einer gleichwertigen Garantie (§ 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff. FinVermV) für den Antragsteller
    11. Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler
    12. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren bemessen sich nach der Landesgebührenordnung in Verbindung mit dem besonderen Gebührenverzeichnis. 

    750,- Euro

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende