Gewerbe der Wohnimmobilienverwalter

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Wohnimmobilienverwalter verwaltet des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  • Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

  • Voraussetzungen

    • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Geordnete Vermögensverhältnisse 
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    1. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis; Gewerbeamt Montabaur
    2. Gewerbean- oder ummeldung  Gewerbeamt Montabaur
    3. Kopie Personalausweis; bei anderer Staatsangehörigkeit, Kopie des Reisepasses und der Meldebescheinigung; bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    4. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (von der natürlichen und juristischen Person); bei dem am Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Finanzamt 
    5. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (von der natürlichen und juristischen Person); Im Steueramt, der für den Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung
    6. Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate, bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    7. Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (von der juristischen und natürlichen Person); bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
    8. Auskunft aus der Schuldnerkartei; Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz AG Kaiserslautern, www.vollstreckungsportal.de  Tel 0631/­3721-171
    9. Auskunft aus dem Insolvenzverfahrensregister; Zuständige Amtsgericht
    10. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)
    11. Berufshaftpflichtversicherung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Höhe der Gebühren: Je nach Zeitaufwand zwischen 200,- und 400,- Euro.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen sind in Rheinland-Pfalz Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende