Beiträge und Gebühren
Die Betreuung von Kindern vor dem 2. Geburtstag ist kostenpflichtig. Die Höhe des monatlichen Beitrags ist einkommensabhängig und wird durch das Kreisjugendamt berechnet. Nähere Informationen erhalten Sie über die Website des Westerwaldkreises.
Familien mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, den Erlass des Elternbeitrages beim Kreisjugendamt zu beantragen. Das heißt, das Kreisjugendamt übernimmt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, den Elternbeitrag. Der Erlassantrag ist an die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zu richten. Sie können in der Kindertagesstätte oder bei der Kreisverwaltung abgeholt werden. Das Kreisjugendamt übernimmt den Elternbeitrag der stets ab dem Monat der Antragstellung bei der Kreisverwaltung und nicht rückwirkend.
Der Elternbeitrag ist ein Monatsbetrag und wird in voller Höhe zum Anfang eines jeden Monats fällig, in dem das Kind in der Kindertagesstätte angemeldet ist. Er ist unabhängig davon zu zahlen, ob das Kind die Kindertagesstätte tatsächlich besucht. Auch während möglicher Schließungszeiten der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Brückentage, etc.) ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
Sofern Ihr Kind in der Kindertagesstätte am Mittagessen oder Frühstück (Frühstück wird nicht in allen Kindertagesstätten angeboten) teilnimmt, wird dies gesondert abgerechnet.
Über die Kosten der Verpflegung informiert Sie die jeweilige Kindertagesstättenleitung gern.
Es wird empfohlen, den Elternbeitrag und/oder das Essengeld im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zu zahlen. Diese Möglichkeit erleichtert den Eltern und auch dem Träger der Kindertagesstätte die Arbeit. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wird, ist bei einer Beitragsänderung keine erneute Einzugsermächtigung erforderlich. Daueraufträge bei der Bank müssen entsprechend des aktuellen Elternbeitrages regelmäßig geändert werden. Der monatliche Elternbeitrag ist auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse zu überweisen.