Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird von Gemeinden und Städten erhoben.

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden.

Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt.

Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 Euro übersteigt.


Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird aus der abgegebenen Gewerbesteuererklärung ermittelt und vom Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.

Die Steuer ist grundsätzlich in vier Raten abzuführen, welche terminlich festgelegt sind. Die Vorausleistungen sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in zwei Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind. Nachzahlungen sind spätestens vier Wochen nach erhalten des Steuerbescheids zu begleichen. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte ihrem Steuerbescheid.

Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen zum Download zur Verfügung.